Vorab:

Die Regelungen im Überblick

1. Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt ab 1.1.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.


2. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können selbstverständlich repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, sodass warme Wohnungen und Häuser garantiert sind. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.


3. Es gibt eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.


4. Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen greift ab dem 1.1.2024 für die meisten Neubauten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.



Fördermittel für Heizungstausch und Gebäudesanierung


Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden Maßnahmen für mehr Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie u.a. der Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Die Investitionsanreize sollen entscheidend dazu beitragen, die Energie- und Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen und Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral zu machen. Durch den Umstieg auf Erneuerbare Energien und die Steigerung der Energieeffizienz verringern wir zudem die Abhängigkeit von fossiler Energie und erhöhen die Energiesicherheit.

Die Förderung unterstützt die Bürgerinnen und Bürgern dabei, ihr Zuhause zukunftsfest zu machen und künftig - auch durch die Ausweitung des CO₂-Emissionshandels auf den Gebäudesektor -deutlich steigende Kosten für fossile Brennstoffe zu vermeiden.

Aktuelles


Am 8. September 2023 hat der Deutsche Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sowie Eckpunkte für die neue Förderung des Heizungstausches beschlossen. Auf dieser Grundlage werden nun die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet und innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die neuen Bedingungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Bis dahin gelten die aktuellen Förderbedingungen.


Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024


Ab 2024 wird es für den Heizungstausch folgende Investitionskostenzuschüsse geben:

  1. Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen Antragstellergruppen offensteht;
  2. einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
  3. sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
  4. Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.
  5. Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie allerdings nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.


Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot - zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr - für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen. Einen detaillierten Überblick finden Sie hier. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Förderung gelten die unten folgenden, aktuellen Bedingungen.

Struktur


Struktur der BEG


Die BEG ist in eine Grundstruktur mit vier Teilprogrammen aufgeteilt:


Die BEG umfasst vier BEG-Teilprogramme:

  • „Wohngebäude (BEG WG) – Sanierung von Wohngebäuden“,
  • „Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Sanierung von Nichtwohngebäuden“ sowie
  • „Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden“.
  • „Klimafreundlicher Neubau (BEG KfN) – Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden“


Überblick

Die wichtigsten Infos zur BEG


Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen.

Per Zuschuss zu den Investitionskosten gefördert werden Einzelmaßnahmen zur Sanierung, zum Beispiel der Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine Erneuerbare-Energien-basierte Heizung oder Maßnahmen zur Dämmung an der Außenhülle (BEG Einzelmaßnahmen). Diese Zuschüsse können beim BAFA beantragt werden.


Über zinsvergünstigte Kredite plus Tilgungszuschuss gefördert werden auch systemische Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Niveau (BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude) sowie klimafreundliche Neubauten (BEG Klimafreundlicher Neubau). Diese Förderkredite können bei der KfW beantragt werden.


  • Förderanträge müssen grundsätzlich vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der „Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen allerdings vor Antragstellung erbracht werden. Vorbereitende Maßnahmen (z. B. Aufräumarbeiten, Abrissarbeiten, Bodenuntersuchungen etc.) auf dem Grundstück sind ebenfalls vor Antragstellung erlaubt.
  • Die für die Umsetzung der Maßnahme notwendigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Ausbau und Entsorgung einer Altheizung) werden in die förderfähigen Kosten einbezogen.
  • Leistungen von Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst werden.


Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Mit der BEG EM werden Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden wie nachfolgend dargestellt gefördert: 

Bundesförderung für effiziente Gebäude – 
Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG)

Die systemischen Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung von Gebäuden eine Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird, werden in der BEG WG und BEG NWG gefördert. Die BEG gilt für alle Wohngebäude (WG), zum Beispiel für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime, und für alle Nichtwohngebäude (NWG), zum Beispiel für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser.

Ein Effizienzgebäude zeichnet sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik aus und erreicht die in den technischen Mindestanforderungen definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Transmissionswärmeverlust) für eine Effizienzgebäude-Stufe. Dabei gilt: Je kleiner die Zahl, desto energieeffizienter ist ein Gebäude.