Serviceliste
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KfW 442 - Solarstrom für Elektroautos ( bereits ausgeschöpft!)Listenelement 1
Das Wichtigste in Kürze
- Zuschuss bis zu 10.200 Euro
- für den Kauf und Anschluss von Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher
- für Eigentümer/innen von selbstgenutzten Wohngebäuden, die ein Elektroauto besitzen
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SteuerbefreiungListenelement 2
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)
Umfang der Steuerbefreiung:
Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG umfasst sind Einnahmen und
Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten
Stroms.
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Umsatzsteuersatz: 0%Listenelement 3
Die Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen wird ab Januar 2023 von 19% auf 0% gesenkt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
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Fördermittel für Heizungstausch und GebäudesanierungListenelement 4
Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024
Ab 2024 wird es für den Heizungstausch folgende Investitionskostenzuschüsse geben:
- Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen Antragstellergruppen offensteht
- einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
- sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%. Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie allerdings nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.